Hamburgs
Gurkenrichter
7. Zivilsenat, HOLG

Simone Käfer
Lothar Weyhe
Claus Meyer


Anstatt an Recht und Gesetz gebunden zu bleiben, entfernt sich der von einer durchgeknallten Fregatte angeführte Senat von der Entscheidung des Landgerichts. Damit fällt er einem hochkompetenten Kollegium in den Rücken – eine Wendung, die nur denkbar ist, wenn man dafür ausreichend Geld erhalten hat. Gleichzeitig unterstellt der Senat völlig harmlosen Elementen der Fotomontage eine Aussage über die Sexual- und Intimsphäre der Antragstellerin. Das ist schlicht ungesetzlich.







Az.: 7 W 140/24


Rechtswidriger Gefälligkeitsbeschluss der berufsethisch instabilen Richter des 7. Senats am Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg: Simone Käfer (Vorsitzende, vormals umstrittene Zensorin der Pressekammer des LG Hamburg), Lothar Weyhe (linientreuer Beistimmer und Falschberichterstatter) sowie Claus Meyer (zweiter Beistimmer und ständiger Ja-Sager), zugunsten der selbstherrlich auftretenden Rechtsanwältin Patricia Cronemeyer und ihrer fragwürdigen Kanzlei Cronemeyer Haisch, die eine harmlose und rechtlich zulässige Fotomontage untersagt sehen wollen.

An die untere Instanz gerichtet, die das Verfahren gewissenhaft, mit Augenmaß und an Recht und Gesetz gebunden entschieden hat:
„im vorliegenden Verfahren teile ich mit, gegen den beigefügten Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts binnen 4 Wochen Verfassungsbeschwerde zu erheben. Die Voraussetzungen dafür liegen spätestens mit dem Julian-Reichelt-Fall vor. 

Die Kammer werde ich unaufgefordert über das Aktenzeichen der Verfassungsbeschwerde informieren.

Der Beschluss des 7. Senats ist ein derartiger (absurder und weit hergeholter) Schwachsinn, dass die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts dringend geboten ist. Selbstverständlich ist mir in der Sache weder das Widerspruchs-, noch ein Hauptsacheverfahren zumutbar.“


Chronik der Ereignisse wgn. Untersagung eines Bildes


Hinweis: Zum Öffnen der Dokumente bitte auf die Aktenordner drücken

Cronemeyer Abmahnung


Mit der Abmahnung vom 23. Juli 2024 wird Patricia Cronemeyer als Mandantin ihrer eigenen Kanzlei vorgestellt:

„in obiger Angelegenheit sind wir mit der lnteressenwahrnehmung von Frau Dr. Patricia Cronemeyer beauftragt. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.”

Nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (!), die der befangene 7. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zugunsten der Antragstellerin übergeht und de facto außer Kraft setzt, ist Patricia Cronemeyer als sachkundige Rechtsanwältin auf dem Gebiet des Medienrechts verpflichtet, die Angelegenheit selbst zu erledigen.  In der von ihr gewählten Konstruktion, sich als Mandantin einer (ihrer eigenen) Kanzlei darzustellen, macht sie jedoch außergerichtliche Abmahnkosten geltend – möglicherweise mangels finanzieller Mittel – was klar unzulässig und rechtsmissbräuchlich ist:

„Ein Rechtsanwalt darf, soweit er selbst betroffen ist, für einfache Angelegenheiten weder Gebühren für die eigene Tätigkeit berechnen noch einen Kollegen mandatieren. Dieser Grundsatz gilt auch für größere Wirtschaftsunternehmen mit eigener Rechtsabteilung und betrifft nicht nur Abmahnungen, sondern auch Abschlussschreiben außerhalb des Wettbewerbsrechts (BGH, Urteil v. 12. 12. 2006 - VI ZR 188/05 NWB ZAAAC-37812)“

Antrag Einstweilige Verfügung


Patricia Cronemeyer lässt erklären, das originäre Bild, das später Teil der umstrittenen Fotomontage wurde, selbst und für professionelle Zwecke in Auftrag gegeben zu haben. 

„Dieses ursprüngliche Bild wurde im Auftrag der Antragstellerin im Rahmen eines professionellen Kanzlei-Fotoshootings durch ein Fotostudio erstellt, nach dessen Abschluss die Antragstellerin die exklusiven Nutzungsrechte an der Bildaufnahme übertragen bekam.“

Der 7. Zivilsenat betrachtet dieses Bild jedoch in einem Parallelverfahren, das die Kostenerstattung zugunsten der Antragstellerin betrifft, (unter Weglassen der Hintergründe und des wesentlichen Parteivortrags der Antragsgegnerin) als rein private Angelegenheit, was gänzlich abwegig ist. Auch an dieser Stelle wird geltendes Recht außer Kraft gesetzt und der Antragstellerin beigesprungen.

Dem wurde entgegengehalten (aus dem Schriftsatz zitierend):

“Die Begründung des Beschlusses gibt daher Anlass zu Kritik und einer sachbezogenen Beschwerde bei Ihnen, da sie nicht dem juristischen Niveau entspricht, das ich als Rechtsuchende von einem Oberlandesgericht erwarte. Offen gesagt: Die Begründung ist (bezogen auf den Kostenteil) objektiv eine Enttäuschung, darüber hinaus aber auch ein juristisches Irrlicht und eine Respektlosigkeit gegenüber meinen schriftlichen Stellungnahmen an das Landgericht sowie zuletzt an das HOLG.

Die juristische Sünde des Senats liegt darin, dass er sich GAR NICHT — nicht einmal im Ansatz — mit dem zutreffenden Einwand der Unterzeichnerin auseinandergesetzt hat, dass Rechtsanwälte mit entsprechender Sachkunde, insbesondere in einfach gelagerten Sachverhalten, stets selbst und persönlich gegen eine behauptete Rechtsverletzung vorgehen müssen, insbesondere da eine berufsbezogene Auseinandersetzung vorliegt.

Offenkundig handelt es sich um eine für die Antragstellerin berufliche Auseinandersetzung, denn sämtliche Verfahren, die die Antragstellerin und die Unterzeichnerin betreffen — wovon der Senat eindeutig Kenntnis hat — drehen sich um Kritik an den anwaltlichen Leistungen der Antragstellerin, die durch Bilder (wie das derzeit untersagte) untermalt und bekräftigt wird. Die Antragstellerin, die ein Mandatsverhältnis begründet hat, ist daher nicht in die Position gelangt, in der § 91 Abs. 2 Satz 3 zugunsten der Antragstellerin greifen könnte. Vielmehr liegt in der vorliegenden Konstellation — wie bereits in mehreren Stellungnahmen ausführlich dargelegt — ein u.a. wgn. der außergerichtlich provozierten Abmahnkosten unzulässiges Mandatsverhältnis vor, das die Antragstellerin entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eingegangen ist. Hierzu sei insbesondere auf die Stellungnahme vom 28. November 2024 sowie auf die Rechtsprechung des Amtsgerichts Frankfurt verwiesen, das sich ausführlich auf weitere einschlägige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema stützt.

Das Originalbildnis zu der derzeit untersagten Fotomontage wurde für die Antragstellerin in ihrer Funktion als Rechtsanwältin angefertigt und beauftragt. Es ist ein rein geschäftliches Bildnis, schon aufgrund der Business-Kleidung. Eine private Verwendung scheidet offenkundig aus. Wofür sollte man ein solches Foto auch privat verwenden wollen? Patricia Cronemeyer hat dieses Bildnis in eindeutiger Geschäftsfunktion beauftragt und aufnehmen lassen.

Selbst von den beiden Medien (landgerichtsreport.de und schwurbelmeyer-haschisch.de), die fortlaufend über die beruflichen Qualitäten der Antragstellerin sowie ihre (ebenfalls beruflichen) Auseinandersetzungen berichten, die sie aus diesem Grund gegen die Unterzeichnerin losgetreten hat, hat der Senat eindeutig und nachweislich aufgrund der Vorverfahren Kenntnis.

Warum wird dieser Sachverhalt vom Senat vollständig unterdrückt?”

(fragt man sich)

Zurück zum Verfügungsverfahren. Die Antragsgegnerin gab mit der Hilfe ihres Rechtsanwalts eine Stellungnahme ab:

Stellungnahme


„Der Antrag zu I. ist bereits deshalb unbegründet, weil „das folgende Bildnis“ (Antragsschrift, Seite 2) gerade nicht die Antragstellerin zeigt. Vielmehr handelt es sich um eine Fotomontage, bei der die Augenpartie, das Kinn und der Oberkörper dem auf Seite 6 der Antragsschrift abgebildeten Bildnis entnommen wurden. Dieses Bildnis zeigt zweifelsfrei nicht die Antragstellerin. In die auf Seite 2 der Antragsschrift abgebildeten Fotomontage sind lediglich das Haar, die Nasen- und die Mundpartie des Lichtbildes der Antragstellerin (Seite 4 der Antragsschrift) übernommen worden. Dass in der Fotomontage einzelne Teile eines Portraits der Antragstellerin enthalten sind, ist nur zu erkennen, wenn man einen konkreten Vergleich der Fotomontage mit dem Lichtbild der Antragstellerin wie auf Seite 4 der Antragsschrift vornimmt. Die Betitelung der Fotomontage mit „Patricia Scheidacker Nonbinäre*r Rechtsdebakler*in“ lässt ebenfalls nur für „Eingeweihte“ den Schluss zu, dass hier Teile eines Lichtbildes der Antragstellerin verwendet wurden.

Überdies ist bereits einfachrechtlich nach § 51a UrhG die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches zulässig. Diese Befugnis umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Bei der Fotomontage und dem ihr beigefügten Titel handelt es sich um eine satirische Darstellung, mit der die Antragsgegnerin – bei objektiver Betrachtung – in Wahrnehmung ihrer Meinungsfreiheit von ihr für kritikwürdig angesehene Verhaltensweisen zweier Mitglieder der Rechtsanwaltschaft – der Antragstellerin und von Rechtsanwalt Tobias Scheidacker – auf komisch-humor-volle Weise beanstandet. Die Eigenschaft als satirische Kritik ergibt sich zwar für den unbefangenen Betrachter nicht bereits aus der Fotomontage selbst. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung jedoch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Zum Gesamtkontext gehört hier auch der auf der Internetseite https://landgerichtsreport.de/Scheidacker-Cronemeyer-Rechtsdebakel veröffentlichte Text. Einer Satire sind die Stilmittel der Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung wesenseigen. Der Rezipient erkennt vorliegend auch die satirische Überzeichnung, denn es handelt sich ersichtlich um eine Fotomontage. Die Veränderung als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen kann daher gedeutet und für die Meinungsbildung bewertend eingeordnet werden. Die satirische Darstellung - Fotomontage im Kontext des mit ihr zusammen veröffentlichten Textes – enthält auch keine Missachtung der Antragstellerin, sondern stellt lediglich eine kritische Befassung mit der Prozessvertretung der Antragstellerin in den Verfahren 15 O 570/23 und 27 O 544/23 LG Berlin II dar. Es liegt daher auch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin vor.”

Nachtrag Cronemeyer


„Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt vor. Denn die Antragstellerin wird in ihrem Recht am eigenen Bild durch die unautorisierte Veröffentlichung eines Bildes verletzt, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie § 22 KunstUrhG. Ein Ausnahmetatbestand ist nicht gegeben. Hinzu kommt auch, dass die Antragsgegnerin mit ihren Bearbeitungen des Bildes die reine Bloßstellung der An-tragstellerin beabsichtigt und sich insofern schon nicht auf einen rechtfertigenden Zweck berufen kann. Ein Unterlassungsanspruch besteht folglich auch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG.

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Antragstellerin ergibt sich in Übereinstimmung mit der zuvor geäußerten Entscheidungstendenz des Gerichts mit Hinweisverfügung vom 29. August 2024 auch im Hinblick auf die Bezeichnung „Nonbinäre Rechtsdebablerin“ und die Hinzufügung des „LGBTQIA+“-Ansteckers, durch die grund- und anlasslos ein Bezug zur Privat- bzw. Sexualsphäre der Antragstellerin hergestellt wird. Der Antragstellerin wird hiermit unterstellt, dass sie nonbinär sei. Jenseits dessen, dass derlei Informationen über die sexuelle Orientierung der Antragstellerin ohnehin höchst privat sind, ist dies auch schlichtweg unwahr. Von der Antragstellerin kann und muss dieser Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht nicht geduldet werden.”

LG-Beschluss


Die derzeitige Besetzung der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg, für Augenmaß und ein hohes Maß an fachlicher Kompetenz stehend, stellt mit der gebotenen Klarheit fest:

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.
1. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Es besteht zunächst kein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 22, 23 KUG, da es an einem Bildnis der Antragstellerin im Sinne des § 22 Abs. 1 KUG fehlt. Ein solches ist die Darstellung einer oder mehrerer Personen,  die die äußere Erscheinung des Abgebildeten in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Kammer in Bezug auf die streitgegenständliche Abbildung nicht gegeben. Hierbei handelt es sich um eine Fotomontage aus Fotografien der Antragstellerin und des von ihrer Kanzlei vor dem LG Berlin vertretenen Rechtsanwalts Scheidacker, die aufgrund der vorgenommenen Zusammenführung/Verschmelzung der Abbildungen keine Identifizierung der Antragstellerin mehr zulässt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Veränderung der markanten Augenpartie, die der Montage ein völlig anderes Gepräge gibt.

Auch die Verwendung der Bezeichnung „Patricia Scheidacker Nonbinäre*r Rechtsdebakler*in“ bedingt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin. Der unvoreingenommene und verständige Leser wird dieser Bezeichnung im konkreten Kontext keine Aussage über die sexuelle Orientierung o.ä. der Antragstellerin entnehmen, sondern darin eine spöttische Bewertung des -in Bezug auf das in der Berichterstattung dargestellte Verfahren erfolglose - Zusammenwirken verschiedener Anwälte in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin verstehen.

Schließlich scheidet ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Absatz 1 Satz UrhG im Ergebnis aus, da es aufgrund der vorgenommenen Bildbearbeitung an der erforderlichen Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an dem Ausgangsbild fehlt. Zum Prüfungsmaßstab in vergleichbaren Fällen führt der BGH GRUR 2022, 899 Rn. 56, beck-online, aus:

„Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung iSd § 23 S. 1 UrhG aF/§ 23 I 1 UrhG nF und erst recht keine Vervielfältigung iSd § 16 UrhG, sondern ein selbstständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 24 I UrhG aF/§ 23 I 2 UrhG nF ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf (zu § 23 S. 1 UrhG aF, § 24 I UrhG aF vgl. BGH GRUR 2014, 65 Rn. 36 f. – Beuys-Aktion, mwN).“

Maßgebend für die Entscheidung ist dabei ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der betroffenen Werke, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Vorliegend weist das Verletzungsmuster nach Auffassung der Kammer so erhebliche Veränderungen auf, dass der Gesamteindruck der Abbildung ein im Vergleich zur Originalfotografie völlig anderer ist und die - wenigen - beibehaltenen Elemente verblassen.”

Mimimi-Beschwerde


Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin schließlich an das Hanseatisches Oberlandesgericht, dem das Verfahren automatisch vorgelegt wird, wenn das Landgericht Hamburg der sofortigen Beschwerde nicht abhilft.

Dem Nichtabhilfebeschluss ist zu entnehmen:
„Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 17.10.2024 (Bl. 60 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.”
Die Antragstellerin, die offensichtlich im Unrecht ist, fordert anschließend vom 7. Zivilsenat eine Korrektur dieser “völlig verfehlten Entscheidung” des Landgerichts Hamburg und drückt mit zeitgeistigem (vollkommen dämlichen) Hass & Hetze-Vokabular auf die Tränendrüse. Die angeflehten Richter sollen sehen, dass der sorgfältig aufbereitete Kontext, in den die zulässige Fotomontage eingebettet wurde, nichts anderes darstellt als eine schlimme Bloßstellung der Antragstellerin. Gleichzeitig wird – gefühlt – eine weltweite Hetzkampagne gegen die Antragstellerin heraufbeschworen, die der Senat nun dringend stoppen soll.

Hinweis: Es ist nicht auszuschließen, dass die Richter des 7. Senats bestechlich sind und für ihre rechtswidrige Entscheidung, die nun – jenseits der Rechtsordnung – in der Welt ist, finanzielle Zuwendungen von der Antragstellerin erhalten haben.

Mimimi-Nachtrag


Die Antragstellerin legt nach und diffamiert die Antragsgegnerin, die lediglich unbequeme Tatsachen ausspricht und aufarbeitet, als menschen- und demokratiefeindlich.

Stellungnahme


„Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht und in der Sache aus zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen.

Allerdings ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits unzulässig, wie wir im ersten Rechtszug mit der Antragserwiderung vom 10.10.2024 vorgebracht haben. Es fehlt ihm entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an der hinreichend bestimmten Angabe des Grundes des erhobenen Anspruchs (AG-Schrifts. v. 10.10.2024, S. 1 unter I.). An dieser Auffassung halten wir in der Beschwerdeinstanz fest. Das mit dem „Nachtrag“ vom 15.11.2024 ergänzte weitere Beschwerdevorbringen ist für die Beurteilung des gestellten Verfügungsantrages unerheblich. Der Antragstellerin ist die Unerheblichkeit bewusst. Ihre Intention ist es, den Senat gegen die von ihr als „menschen- und demokratiefeindlich“ gebrandmarkte Antragsgegnerin einzunehmen. Diese Schmähung entbehrt jeder Tatsachengrundlage. Die unsachliche Vorgehensweise der Antragstellerin ist kein probates Mittel, um den ersehnten Erfolg zu erzielen.”

HOLG-Beschluss (Beschiss)


Anstatt an Recht und Gesetz gebunden zu bleiben, entfernt sich der von einer durchgeknallten Fregatte angeführte Senat von der Entscheidung des Landgerichts. Damit fällt er einem hochkompetenten Kollegium in den Rücken – eine Wendung, die nur denkbar ist, wenn man dafür ausreichend Geld erhalten hat. Gleichzeitig unterstellt der Senat völlig harmlosen Elementen der Fotomontage eine Aussage über die Sexual- und Intimsphäre der Antragstellerin. Das ist schlicht ungesetzlich.

„Durch die Bezeichnung als „nonbinär“ und die Hinzufügung des „LGBT-QIA+“-Ansteckers wird ein Bezug zur Privat- bzw. Sexualsphäre hergestellt, für den es keinen inhaltlichen Anlass gibt. Gerade die Thematisierung sexuellen Verhaltens, das beim Menschen auch heute noch zum schutzwürdigen Kern seines Intimlebens gehört, soll die Antragstellerin als Person entwerten und sie ihrer Würde als Mensch entkleiden. Damit missachtet die Antragsgegnerin die Antragstellerin in einer Weise, die eine Rechtsordnung, welche die Würde des Menschen als obersten Wert anerkennt, missbilligen muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1987 – 1 BvR 313/85 –, BVerfGE 75, 369-382, Rn. 24).“

Offensichtlich – und dies wird durch die Lektüre des Kontexts, was eine juristische Pflicht ist, eindeutig bestätigt – wurde der Begriff "nonbinär" in der strittigen Fotomontage verwendet, um die Verschmelzung eines Mannes (Rechtsanwalt aus Berlin) und einer Frau (Rechtsanwältin Patricia Cronemeyer) zu einem optisch geschlechtsneutralen Wesen humorvoll darzustellen. Diese satirische Darstellung nimmt die beiden erfolglosen Rechtsanwälte auf die Schippe, ohne sich auch nur im Ansatz mit der Sexualität einer Person zu befassen. Vielmehr symbolisiert der Begriff "nonbinär" hier eine Geschlechtsidentität, die in Bezug auf die Fotomontage schlicht das Ergebnis einer optischen Fusion darstellt, wie sie in der Satire üblich ist.

Der Versuch, aus der Verwendung eines Fahnenansteckers einen Eingriff in die Sexual- oder Intimsphäre der Antragstellerin zu konstruieren, ist nicht nur hanebüchen, sondern bewusst bösartig. Dieses Symbol, das weltweit als Zeichen der Unterstützung einer Community anerkannt ist, wird hier grotesk instrumentalisiert, um einen völlig haltlosen Vorwurf zu stützen. Dem neu geschaffenen nonbinären Wesen namens Patricia Scheidacker steht es selbstverständlich frei, eine solche Symbolik zu tragen.

Um jedoch der Antragstellerin unsachlich zur Seite springen zu können, mussten sich die drei Richter des 7. Senats die Beschlussbegründung hochnotpeinlich zurechtbiegen. Dabei fuhren sie einen so verqueren und respektlosen Ansatz, dass man nur zu dem Schluss kommen kann, dass rote Linien und die Grenze zur Sabotage überschritten wurden.

Folgt man dieser absichtlichen Verdrehung von Tatsachen, müsste man auch annehmen, dass jeder, der eine rote HIV-Schleife trägt, HIV-positiv ist – obwohl diese Schleife weltweit ein Symbol der Solidarität und Unterstützung darstellt.

Was die Richter des 7. Senats hier abgeliefert haben, ist nicht rechtsstaatlich – es ist drecksstaatlich.

Der Senat treibt es noch weiter und interpretiert die vollkommen harmlose Fotomontage als schwere Beleidigung, indem er auf die Böhmermann-Entscheidung (Schmähgedicht Erdogan) Bezug nimmt – ein Vergleich, der nicht nur völlig idiotisch, sondern geradezu geisteskrank ist:

„Anspielungen auf die sexuelle Ausrichtung wie die ohne konkreten Anlass vorgenommene Erörterung von Fragen des Sexuallebens einer bestimmten Person stellen in den Augen der Öffentlichkeit eine schwere Beleidigung dar (vgl. Urt. des Senats v. 15.5.2018, – 7 U 34/17 –, Rn. 185, juris)”

Es zeigt sich: Gegen die Antragsgegnerin, die sich vollkommen rechtmäßig verhält, kann die Gegenseite nur etwas ausrichten, indem sie foult und auf unsaubere Mittel setzt. Diese Justizposse lässt sich vergleichen mit einem Fußballspiel, bei dem die eindeutig unterlegene Mannschaft durch einen korrupten Schiedsrichter bevorzugt und zum unverdienten Sieg geführt wird.

Ein dreckiges Spiel – so nennt sich das.

Status: Verfassungsbeschwerde